Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt die Bezeichnung „Bürgerinnen- und Bürgerverein Katharinenviertel Osnabrück (e.V.)“.
(2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück einzutragen. Er hat seinen Sitz in Osnabrück.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, die Einwohner und Einwohnerinnen des Katharinenviertels zur Förderung der Kultur im Viertel, zur Aufarbeitung der Geschichte des Viertels zusammenzuführen und beizutragen zur Gestaltung und Entwicklung des Katharinenviertels im Sinne des langfristigen Gemeindewohls. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch Veranstaltungen, Mitarbeit bei der Stadtplanung im Rahmen von Bürgerbeteiligungen und durch eigene Anstöße und Leistungen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(3) Alle Mittel des Vereins werden ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen ab sechzehn Jahren.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag an den Vorstand und schriftliche Zustimmung durch den Vorstand.
(3) Der Erwerb der Mitgliedschaft kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung an Bedingungen geknüpft werden.
(4) Bei Austritt hat das Mitglied die Kündigung mit dreimonatiger Frist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen mit dem Tod, bei juristischen Personen mit dem Austritt, dem Ausschluss des Mitglieds, der Auflösung des Vereins sowie mit dem Ende der juristischen Person.
(5) Der Ausschluss durch den Vorstand bedarf mit Dreiviertelmehrheit der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird durch den Vorstand nach Anhören des Mitglieds aus wichtigen Gründen nach pflichtgemäßem Ermessen schriftlich mit sechsmonatiger Frist ausgesprochen.
(6) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegenüber dem Verein.
(7) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(8) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern. Die Mitglieder haben ihre Beiträge rechtzeitig zu entrichten.
(9) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins verbleiben eingezahlte Beiträge oder Spenden dem Verein zur ausschließlichen Verwendung für seine satzungsgemäßen Zwecke.

§ 4 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
(2) Vorstand und Mitgliederversammlung wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit darauf hin, dass der Zweck des Vereins erreicht wird.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie besteht aus der Gesamtheit der Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Einberufung der Mitgliederversammlung dem Verein angehören und die nicht gekündigt haben.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und Beratungsgegenstände dies schriftlich beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 21 Tagen nach Beschlussfassung oder Eingang des Antrags mit der gewünschten Tagesordnung einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes.
(6) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen (Poststempel) vor dem Versammlungstage abgesandt sein. Die Tagesordnung muss beigefügt sein.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Wahl des Vorstands.
(2) Feststellung von Bestimmungen für die Mittelbewirtschaftung.
(3) Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen.
(4) Entgegennahme des jährlichen Kassenberichts des Kassenwarts sowie des Prüfberichts der Kassenprüfer.
(5) Entlastung des Vorstandes.
(6) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
(7) Beschlussfassung über sonstige, ihr vom Vorstand unterbreitete Angelegenheiten.
(8) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand.
(9) Sonstige, ihr durch Satzung übertragene Aufgaben.
(10) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun gleichberechtigten Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet eines der gewählten Mitglieder vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung bei ihrem nächsten Zusammentreffen Ersatz für den Rest der Amtszeit. Ausscheidende Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Verteilung der Geschäfte des Vereins auf die Vorstandsmitglieder und die Anordnung damit zusammenhängender Regelungen ist Sache des Vorstands selbst. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet die Mittel des Vereins und sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(5) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die im Rahmen seiner Obliegenheiten liegenden Geschäfte des Vereins allein und in eigener Verantwortung zu führen. Seine Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
(6) Der Verein ist rechtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(7) Der Vorstand führt Buch über Einnahmen und Ausgaben.

§ 8 Beiträge

(1) Die Vereinsmitglieder zahlen Beiträge.
(2) Der Jahresbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 9 Aufzeichnung von Beschlüssen

Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 10 Mittelbewirtschaftung

(1) Der Verein deckt die aus der Verfolgung seines Zwecks erwachsenen Kosten durch Spenden und Beiträge. Er darf keine Gewinne machen und muss alle seine Mittel ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwenden.
(2) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Zahlungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstands und sonstige Vereinsmitglieder haben nur Anspruch auf bloßen Ersatz von Ausgaben, die sei im Rahmen ihrer Obliegenheiten auf Veranlassung des Vereins tätigen müssen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, die bei ihrer Einberufung auf diesen Tageordnungspunkt hingewiesen worden sein muß. Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Auflösungsantrag als abgelehnt.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt im Falle der Auflösung oder des Erlöschens des Vereins zwei Liquidatoren.

(3) Das Vereinsvermögen wird im Falle der Auflösung des Vereins einer als gemeinnützig anerkannten Bildungsinstitution übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Institution wird durch die letzte Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Osnabrück.

Osnabrück, den 26. Januar 2024